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   VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21 MD   

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VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21 MD (https://dejure.org/2022,31835)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - 9 A 50/21 MD (https://dejure.org/2022,31835)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 9 A 50/21 MD (https://dejure.org/2022,31835)
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  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Entscheidend ist daher nicht allein der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, beide juris).

    Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24 ; ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris).

    Die Tatsache, dass er gerade wegen der von ihm begangenen Straftat aufgrund drohender Folter nicht abgeschoben werden kann, führt allerdings nicht dazu, dass er mit einem gesicherten humanitären Aufenthaltsrecht "belohnt" wird (s. BayVGH, U. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris, Rn. 37, sowie ausführlich zur abstrakten Verhältnismäßigkeit der Ausschlussklausel Rn, 30 ff.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris, Rn. 82).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24 ; ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris).

    Mangels einheitlicher internationaler Kriterien für Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegt insoweit eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts nahe (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24).

    Bei einem rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt kommt ein Schuldausschluss nicht in Betracht, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprächen (vgl. U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11-, juris, Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris).

    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, juris, zu § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG i.d.F. v. 22.11.2011 und unter Verweis auf EuGH, U. v. 09.11.2010, C-57/09 u. C-101/09, zur Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Artikel 12 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, die vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Erwägungen entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist, erfordert die (nach dem Urteil des EUGH v. 9.11.2010 - C-57/09 u.a.) notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine solche im strafrechtlichen Sinne.

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, juris, zu § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG i.d.F. v. 22.11.2011 und unter Verweis auf EuGH, U. v. 09.11.2010, C-57/09 u. C-101/09, zur Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Artikel 12 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG).

    Entscheidend ist daher nicht allein der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, beide juris).

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Die Tatsache, dass er gerade wegen der von ihm begangenen Straftat aufgrund drohender Folter nicht abgeschoben werden kann, führt allerdings nicht dazu, dass er mit einem gesicherten humanitären Aufenthaltsrecht "belohnt" wird (s. BayVGH, U. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris, Rn. 37, sowie ausführlich zur abstrakten Verhältnismäßigkeit der Ausschlussklausel Rn, 30 ff.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris, Rn. 82).
  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 272/01

    Schwere Körperverletzung; Versuchter Totschlag; Notwehr;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Andererseits umfasst § 33 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter bei einer objektiv gegebenen Notwehrlage bewusst die Grenzen der Notwehr überschreitet, und findet gerade keine Anwendung auf den hier einschlägigen extensiven Notwehrexzess, der an eine objektiv nicht mehr gegebene Notwehrlage anknüpft (vgl. u. a. BGH, U. v. 24.10.2001 - 3 StR 272/01 - juris).
  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Straftat dann nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AufenthG von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie schwer i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/83 ist (OVG Bremen zu § 25 Abs. 3 a.F., U. v. 10.05.2011 - 1 A 306/10 u.a.-, juris) ist.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21
    Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, juris, zu § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG i.d.F. v. 22.11.2011 und unter Verweis auf EuGH, U. v. 09.11.2010, C-57/09 u. C-101/09, zur Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Artikel 12 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG).
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